
Bis zu 1.200 € Steuerermäßigung möglich
Wer Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten am eigenen Haushalt durchführen lässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen profitieren.
Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Was bedeutet das für Ihre Malerarbeiten?
Bei entsprechend begünstigten Maler- und Lackiererarbeiten können insbesondere die Arbeitskosten sowie bestimmte weitere begünstigte Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Materialkosten sind von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht umfasst.
Damit Sie die Handwerkerleistung gegebenenfalls steuerlich geltend machen können, erhalten Sie von uns eine ordnungsgemäße Rechnung mit entsprechendem Ausweis der begünstigten Kosten.
Wichtig: Die Rechnung muss vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto unseres Betriebs erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- 20 % Steuerermäßigung auf begünstigte Aufwendungen
- Bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr
- Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- Die Arbeitskosten werden auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen
Rechtsgrundlage: § 35a Abs. 3 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG).